Inhalt
1 Allgemeines
2 Betriebs- oder Privatvermögen
3 Die private Pkw-Nutzung – wie wird siebesteuert?
3.1 Die 1-%-Methode
3.2 Die Fahrtenbuchmethode
3.3 Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuchmethode
4 Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten?
4.1 Selbstgenutzter Pkw
4.2 Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer
Allgemeines
Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört (siehe Punkt
2), dürfen zwar einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Andererseits muss aber
die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend erfasst und versteuert werden. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal gemäß der 1-%-Methode oder nach der tatsächlichen
Nutzung per Fahrtenbuch ermittelt werden (siehe Punkt 3).
Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen zählt (siehe Punkt 4.1). Wenn der
betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Punkt 4.2).