Winter und Schnee führen so manchen aufs Glatteis

Der Mitarbeiter kommt immer wieder zu spät zur Arbeit. Als Grund gibt er die schlechten Straßenverhältnisse bei Schnee an. Früher oder später stellen Sie Fragen wie: Was fällt unter das Wegerisiko des Arbeitnehmers? Hat er trotz Verspätung einen Lohnanspruch? Muss er die versäumte Zeit nacharbeiten? Kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen? 

Was fällt unter das Wegerisiko?

Das Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, d. h., er muss dafür sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, und sich ggf. früher auf den Weg machen. Kommt er zu spät, darf der Arbeitgeber den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einbehalten. Doch hindert ein „in seiner Person liegender Grund“ (Paragraf 616 Absatz 1 BGB) den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, pünktlich zu sein, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit sein.

 

Kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, wenn Mitarbeiter wegen schlechter Witterungsverhältnisse zu spät /oder garn nicht am Arbeitsplatz erscheinen?

Kommt ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit, ist das kein „in seiner Person liegender Grund“ – folglich hat er keinen Anspruch auf Lohn. Dennoch sollten Arbeitgeber sich vorab im Tarifvertrag vergewissern, ob dort abweichende Regelungen für diesen Fall festgelegt sind.

 

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter zwingen, die versäumte Zeit am selben Tag nachzuarbeiten?

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein verspätet eingetroffener Mitarbeiter am selben Tag länger am Arbeitsplatz bleibt. Schließlich können nicht alle Arbeitnehmer spontan zu anderen Uhrzeiten nach Hause fahren. Viele müssen beispielsweise Kinder aus dem Kindergarten holen. Das ermächtigt den Arbeitgeber jedoch, den Lohn entsprechend den Fehlzeiten zu kürzen.

 

Welche Vorkehrungen müssen Arbeitnehmer treffen, um eine Verspätung zu vermeiden?

Wenn mindestens 24 Stunden vorher bekannt ist, dass es auf dem Arbeitsweg zu einer Verzögerung kommen kann, gilt sie als vorhersehbar. Unter diesen Umständen muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare tun, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – zum Beispiel morgens früher losfahren. Doch es muss niemand im Hotel übernachten, nur um rechtzeitig den Arbeitsplatz zu erreichen.

Kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, wenn ein Mitarbeiter wegen schlechter Witterung zu spät kommt?

Grundsätzlich: ja. Aber dies gilt nur in Extremfällen: zum Beispiel wenn der Mitarbeiter an aufeinanderfolgenden Tagen ohne Absprache mehrere Stunden zu spät kommt und dies immer wieder mit dem Wintereinbruch rechtfertigt.

Welche Möglichkeiten gibt es, dies gütlich zu regeln?

In der Regel ist es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber vorher mit den Mitarbeitern spricht und versucht, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise können die Fehlzeiten durch Überstunden ausgeglichen werden oder der Arbeitnehmer bleibt gleich ganz zu Hause und nimmt Urlaub bzw. erledigt die Arbeit von zu Hause aus. Schließlich will man keinen guten Mitarbeiter verlieren, nur weil er im Winter zwei- bis dreimal zu spät gekommen ist.